Entfernen von Rückständen aus Schornsteinen, Verbindungsstücken und Feuerstätten durch Kehren und Reinigen.
Regelmäßige Kontrolle der Feuerungsanlagen (Feuerstättenschau) auf ordnungsgemäßen baulichen Zustand und auf feuergefährliche Mängel an den Feuerstätten und ihrer Aufstellort. (Abstände zu brennbaren Baustoffen)
Meldung an Betreiber oder Eigentümer und Überwachung der fristgemäßen Mängelabstellung.
Kontrolle neu errichteter Feuerungsanlagen (Vorbesichtigung und Gebrauchs-abnahme) auf Einhaltung der Brandverhütungsvorschriften und der allgemeinen Bauvorschriften.
Kontrolle geänderter Feuerungsanlagen auf Einhaltung der Brandverhütungsvorschriften und anderer Bauvorschriften.
Für jeder Errichtung oder Veränderung an Feuerstätten und Schornsteine ist der zuständige
Bezirksschornsteinfegermeister vorher rechtzeitig zu informieren. (KÜGO § 13)
Feuerstätten dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn die sichere Abführung der
Verbrennungsgase durch den zuständige Bezirksschornsteinfegermeister vorher bescheinigt wurden.
(BbgBO § 36)
Vorschlagen und Erläuterungen von vorbeugenden Brandschutzmaßnahmen im Bereich von Wohnhäusern, Gewerbe und Landwirtschaft.
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