1. BImSchV
Bundestag beschließt über Novelle der Kleinfeuerungsverordnung (1. BImSchV).
Der Deutsche Bundestag hat am 03.12.2009 die Novelle der 1. BImSchV endgültig beschlossen. Und somit wird diese am 22. März 2010 endgültig in Kraft treten.
Mit der Verordnung will der Gesetzgeber einen wesentlichen Beitrag zur Reduzierung der Feinstaubemissionen von Kleinfeuerungsanlagen erreichen.
Erreichbar wird dieses Ziel mit einer neuen Generation von Feuerungsanlagen und durch Sanierungsregelungen bei bestehenden Anlagen..
Auch hier werden einige Änderungen sie als Verbraucher betreffen.
Auswirkungen bei neu angeschafften Einzelraumfeuerungsanlagen:
Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe wie Kachelöfen oder Heizkamine sind derzeit in der 1. BImSchV nicht geregelt. Die Novelle sieht eine Typprüfung für alle neuen Einzelraumfeuerungsanlagen vor. Bei dieser Typprüfung wird nachgemessen, ob eine Feuerungsanlage die neuen Emissionsgrenzwerte für Staub und Kohlenstoffmonoxid (CO) sowie die Mindestwirkungsgrade einhalten.
Ein Tipp: Der Käufer einer neuen Einzelraumfeuerungsanlage sollte darauf achten, dass er vom Verkäufer eine Typbescheinigung erhält, die dokumentiert, dass die Feuerungsanlage die Grenzwerte einhalten kann. Diese Bescheinigung ist dem Schornsteinfeger auf Verlangen vorzulegen.
Auswirkungen bei bestehende Einzelraumfeuerungsanlagen. Wenn bestehende Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe, die für Staub einen Emissionsgrenzwert von 150 mg/m³ und für Kohlenmonoxid (CO) von 4 g/m³ nicht einhalten können, gibt es einen langfristigen Zeitplan zur Außerbetriebnahme beziehungsweise zur Nachrüstung einer Filtereinrichtung. (siehe Tabelle)
vorhanden Feuerstätten (Altgeräte)
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CO in g/m³
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Staub in g/m³
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Stufe 1 - einzuhaltende Grenzwerte
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2
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0,1
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Stufe 2 - Altgeräte, die den
Anforderungen der 1. Stufe entsprechen, sollen unter Bestandsschutz gestellt
werden
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Zeitpunkt der Typprüfung (laut
Typenschild)
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Zeitpunkt der
Nachrüstung/Außerbetriebnahme
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vor dem 01.01.1975 oder nicht
feststellbar
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31.12.2014
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vom 01.01.1975 bis zum 31.12.1984
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31.12.2017
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vom 01.01.1985 bis zum 31.12.1994
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31.12.2020
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vom 01.01.1995 bis zum Inkrafttreten der
Verordnung
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31.12.2024
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Durch die neue BischV sollen auch die Messrhythmen der Immissionsmessungen erhöht werden. Die Abgaswegeprüfungen (bisher Bestandteil der jährlichen Messung) wird jedoch weiter jährlich bei Heizwert- bzw 2 jährlich bei Brennwertfeuerstätten durchgeführt. Genauere Informationen über die künftigen Messrhythmen in Ihrem Fall geben wir Ihnen gerne weiter.
Neue Abstände von Mündungen für Feuerstätten für feste Brennstoffe (Holz, Kohle usw.) durch die 1.BImSchV. Ab dem 22. März 2010 tritt die Änderung der 1.Bundes Immissionsschutzverordnung in Kraft. Im §19 Abs. 1 der neuen 1.BImSchV werden auch die Abstände von Schornsteinmündungen geregelt.
Ab diesem Datum müssen die Schornsteinmündungen von allen neuen Kamin- und Kachelöfen, Herde, Pelletheizungen, Holzheizungen usw. die entsprechenden Abstände einhalten.
(1) So muss dann die Schornstein-Mündung bei Dachneigungen bis 20 Grad einen Abstand zur Dachfläche von min. 1m haben oder den Dachfirst um min. 40cm überragen .
(2) Bei Dachneigungen über 20 Grad muss der horizontale Abstand der Schornsteinmündung zur Dachhaut min. 2,30m betragen oder den Dachfirst um min. 40cm überragen.
(3) Bei häuslichen Holz- und Kohlefeuerstätten mit einer Gesamtnennwärmeleistung bis 50 kW muss die Schornsteinmündung in einem Umkreis von 15m die Oberkanten von Lüftungsöffnungen, Fenster und Türen von min. 1m überragen.
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